Bauen und Wohnen in Rechnitz

Worauf muss ich achten beim Bau, Zu- oder Umbau eines Hauses?
Wohin muss ich mich wenden bei Bauvorhaben aller Art?
Welche Richtlinien gilt es zu beachten, wie läuft ein Bauverfahren konkret ab?

Diese Fragen und vieles mehr werden in der Broschüre zum Burgenländischen Baugesetz detailliert beantwortet. 

Zudem finden Sie hier auch gemeindespezifische Baurichtlinien für einzelne Ortsteile und Formulare zum Bauansuchen etc.

 

 


Ein Überblick zum Bauverfahren

Ob Sie ein Bauvorhaben der zuständigen Baubehörde melden müssen, ob dafür eine Bewilligung oder gar eine Bauverhandlung notwendig ist, hängt von der Art und vom Umfang Ihres Vorhabens ab.

Das Gesetz unterscheidet zwischen

  1. geringfügigen Bauvorhaben und
  2. bewilligungspflichtigen Bauvorhaben.

Auch geringfügige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde anzeigepflichtig!

GERINGFÜGIGE BAUVORHABEN (§ 16 Bgld BauG)

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens. Diese müssen der Baubehörde aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitgeteilt werden. Wenn sich die Baubehörde nicht innerhalb von 14 Tagen äußert, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Die Mitteilung sollte zumindest folgende Informationen enthalten:

  1. das Baugrundstück (Grundstücks-Nummer)
  2. den Bauwerber
  3. das zu errichtende bzw. zu sanierende Objekt
  4. das Material mit dem gebaut wird (zB Ziegel, Holz)
  5. die Zweckbestimmung
  6. eine Baubeschreibung und
  7. eine Skizze zur Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück.

Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich insbesondere:

  • Swimming-Pools bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²
  • Freistehende (Neben-)Gebäude bis zu einer Größe von 20 m² (z.B. Garten- oder Poolhäuser)
  • Carports bis zu einer Größe von 20 m²
  • Einfriedungen bis 2 m Höhe, wobei Zäune bis maximal 1 m auch massiv (gemauert) ausgestattet sein können
  • nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
  • Umbauten im Inneren von Gebäuden
  • Balkon- und Loggienverglasungen
  • Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch (Schallleistungspegel) von maximal 35 dB
  • Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm.

 

BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN (§ 17 Bgld BauG)

Für Bauvorhaben und Verwendungszweckänderungen, die nicht geringfügig sind, ist eine Baubewilligung erforderlich. Das Ansuchen um Bewilligung des Bauvorhabens muss vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich bei der Baubehörde eingebracht werden.

Folgende Unterlagen müssen dem vom Bauwerber unterzeichneten Antrag beiliegen:

  1. Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1  :  100 oder 1  :  50) und eine Baubeschreibung, in der der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist, in jeweils dreifacher Ausfertigung,
  2. ein Verzeichnis angrenzender Grundstückseigentümer, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind sowie deren Unterschrift als Zustimmungserklärung auf den Bauplänen (inkl. Name und Datum der Unterfertigung),
  3. ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate),
  4. ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister,
  5. ein Energieausweis (falls erforderlich).

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift auch, dass durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen nicht verletzt werden.

Die Baubehörde prüft das Bauvorhaben anhand der eingereichten Unterlagen. Aus dieser Prüfung muss hervorgehen, dass die Unterlagen vollständig und die nötigen Zustimmungserklärungen vorhanden sind. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden und keine sonstigen Gründe vorliegen, die eine mündliche Bauverhandlung erfordern.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat die Baubehörde die Bewilligung innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erteilen. Der Baubescheid wird dem Bauwerber gemeinsam mit zwei Bauplänen und Baubeschreibungen, versehen mit dem Vermerk „Baubewilligung“, zugestellt. Ein Exemplar davon, muss auf der Baustelle aufgelegt werden. Erst dann darf mit der Bauausführung begonnen werden.

 

BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN (§ 18 Bgld BauG) BAUVERHANDLUNG

Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen. Dieser Baubewilligungsbescheid ist im Anschluss an die mündliche Bauverhandlung allen Parteien zuzustellen. Erst dann darf mit der Bauausführung begonnen werden.

 

ANZEIGEFREIE BAUVORHABEN

Folgende Bauvorhaben sind von den Bestimmungen des Baugesetzes ausgenommen. Diese benötigen weder eine Baubewilligung noch eine Anzeige:

  • Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung, die parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind;
  • Baustelleneinrichtungen (zB. Bauhütten, Bautafeln) für die Dauer der Bauphase;
  • Kinderspielplätze und Spielgeräte;
  • Markisen und Außenjalousien;
  • Bauvorhaben, die der Gartengestaltung dienen, wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl.

 

FERTIGSTELLUNGSANZEIGE, SCHLUSSÜBERPRÜFUNG (§ 27 Bgld BauG)

Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauvorhabens bzw. eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit bei der Baubehörde anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  1. Fertigstellungsanzeige
  2. Schlussüberprüfungsprotokoll einer befugten Fachkraft (z.B. Baumeister, Architekt, Bausachverständiger, o.ä.) erstellt werden, die nicht an der Ausführung des Baus beteiligt gewesen sein darf. Sie bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass das Gebäude der Baubewilligung entsprechend errichtet wurde.
  3. Einmessplan bei einem neuen Gebäude bzw. bei einem Zubau ab 20 m2 über dessen genaue Lage.

 

Zum Burgenländischen  Baugesetz

 


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Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohnbauförderung im Amt der Burgenländischen Landesregierung unter der Telefonnummer 057/600 DW 2800 oder an den Sprechtagen zur Verfügung. 

 

Antragsstelle und weitere Informationen: 

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 3 - Finanzen, Hauptreferat Wohnbauförderung
Europaplatz 1
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Telefon: 02682/600 oder 057/600  DW 2800
Fax: 02682/600 DW 2060
E-Mail: post.a3-wbf@bgld.gv.at 

 

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